Räumpflicht & Streupflicht Bremen: Zeiten, Zuständigkeit, Haftung
Räum- und Streupflicht in Bremen: Wer muss räumen, ab welcher Uhrzeit, und wer haftet bei einem Sturz? Der Ratgeber erklärt Pflichten und Übertragung. Jetzt anfragen.
Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026
Was bedeutet die Räumpflicht in Bremen?
Sobald in Bremen der erste Schnee fällt oder Glätte droht, stellt sich für Eigentümer und Hausverwaltungen eine zentrale Frage: Wer ist eigentlich verpflichtet, Gehwege zu räumen und zu streuen? Die Räumpflicht in Bremen – genauer die Räum- und Streupflicht – ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Sie soll dafür sorgen, dass Fußgänger auch bei Schnee und Eis sicher gehen können.
Rechtlich geht die Pflicht auf das Bremer Ortsrecht bzw. die kommunale Straßenreinigungssatzung zurück. Die Stadt überträgt die Räum- und Streupflicht für die an ein Grundstück angrenzenden Gehwege in weiten Teilen auf die Grundstückseigentümer. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert im Schadensfall zu haften. Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung ohne Gewähr und ersetzt keine Rechtsberatung – die genaue Ausgestaltung ist kommunal geregelt und kann im Einzelfall abweichen.
Räum- und Streupflicht in Bremen: Uhrzeiten
Die häufigste Frage betrifft die Uhrzeiten der Räum- und Streupflicht in Bremen. Als grobe Orientierung gelten üblicherweise diese Zeiten:
| Zeitraum | Räum- und Streupflicht (Richtwert) |
|---|---|
| Werktags (Montag–Samstag) | ca. 7:00 – 20:00 Uhr |
| Sonn- und Feiertage | ca. 9:00 – 20:00 Uhr |
| Nach 20:00 Uhr | in der Regel keine Pflicht |
| Bei anhaltendem Schneefall | wiederholtes Räumen zumutbar |
Richtwerte ohne Gewähr – maßgeblich ist das Bremer Ortsrecht bzw. die aktuelle Straßenreinigungssatzung.
Wichtig: Es reicht nicht, nur einmal morgens zu räumen. Fällt tagsüber erneut Schnee oder bildet sich neues Glatteis, muss innerhalb der Pflichtzeiten wiederholt geräumt und gestreut werden – soweit dies zumutbar ist. Genau hier stößt manuelle Eigenleistung an ihre Grenzen, etwa bei Berufstätigen, Eigentümern mehrerer Objekte oder größeren Gewerbeflächen. Wie ein professioneller Ablauf diese wiederholte Bereitschaft abdeckt, erklärt unser Ratgeber zum Winterdienst-Ablauf in Bremen.
Wer ist verantwortlich – Eigentümer, Vermieter oder Mieter?
Die Zuständigkeit lässt sich in Bremen in drei Ebenen einteilen:
- Grundstückseigentümer: Sie sind primär für die Räum- und Streupflicht der angrenzenden Gehwege und Zugänge verantwortlich. Bei Eigentümergemeinschaften trägt die Gemeinschaft bzw. die Hausverwaltung die Organisation.
- Vermieter: Sie können die Räumpflicht per Mietvertrag oder Hausordnung wirksam auf Mieter übertragen. Diese Übertragung muss klar und eindeutig formuliert sein. Auch nach der Übertragung bleibt dem Vermieter eine Kontroll- und Überwachungspflicht – er muss stichprobenartig prüfen, ob Mieter der Pflicht nachkommen.
- Mieter: Wurde die Pflicht wirksam übertragen, müssen Mieter räumen und streuen. Fehlt eine wirksame Regelung oder ist der Mieter dazu nicht in der Lage (z. B. Alter, Krankheit, längere Abwesenheit), fällt die Verantwortung auf den Eigentümer zurück.
Kurz gesagt: Wer den Schnee räumen muss – Mieter oder Vermieter – hängt allein von der vertraglichen Regelung ab. Ohne wirksame Übertragung bleibt die Pflicht beim Eigentümer.
Was muss geräumt und gestreut werden?
Die Pflicht umfasst in der Regel:
- Gehwege entlang des Grundstücks in einer begehbaren Breite (häufig rund 1–1,5 m, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen).
- Zugänge und Eingänge zum Gebäude sowie den Weg zu Mülltonnen und Stellplätzen.
- Zufahrten und Parkflächen, insbesondere bei Gewerbeimmobilien mit Kunden- oder Mitarbeiterverkehr.
Beim Streumittel gilt in vielen Kommunen eine Besonderheit: Der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen ist vielerorts eingeschränkt oder untersagt – aus Umweltgründen sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt vorzuziehen. Was im Bremer Stadtgebiet konkret erlaubt ist, richtet sich nach der kommunalen Vorgabe. Ein ortskundiger Anbieter kennt diese Regeln; welche Leistungen dazugehören, zeigt unsere Übersicht der Winterdienst-Kernleistungen in Bremen.
Haftung: Was passiert bei Verletzung der Räumpflicht?
Die Räumpflicht ernst zu nehmen hat einen handfesten Grund: Kommt es auf einem nicht oder unzureichend geräumten Weg zu einem Sturz mit Verletzung, haftet in der Regel diejenige Partei, der die Räum- und Streupflicht oblag. Mögliche Folgen sind:
- Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der gestürzten Person.
- Regressforderungen von Kranken- oder Unfallversicherungen für Behandlungskosten.
- Bußgelder bei Verstößen gegen die kommunale Satzung.
Eine private Haftpflicht- bzw. Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung deckt solche Fälle häufig ab – aber nur, wenn die Pflicht nicht grob fahrlässig ignoriert wurde. Ein zentraler Schutz ist deshalb die Dokumentation: Wer nachweisen kann, dass zum richtigen Zeitpunkt geräumt und gestreut wurde, steht im Streitfall deutlich besser da. Professionelle Winterdienste protokollieren jeden Einsatz mit Datum und Uhrzeit.
Räumpflicht auf einen Winterdienst übertragen
Viele Eigentümer in Bremen lösen die Räum- und Streupflicht, indem sie die Durchführung an einen professionellen Winterdienst übertragen. Das ist rechtlich zulässig und in der Praxis der zuverlässigste Weg, die Pflicht dauerhaft und dokumentiert zu erfüllen. Der Dienstleister übernimmt:
- die Wetterbeobachtung und rechtzeitige Bereitschaft innerhalb der Pflichtzeiten,
- das Räumen und Streuen von Gehwegen, Zugängen und Zufahrten,
- die Dokumentation jedes Einsatzes als Haftungsnachweis.
Als Eigentümer verbleibt Ihnen eine Auswahl- und Kontrollpflicht – die Sie durch die Wahl eines verlässlichen, ortskundigen und dokumentierenden Anbieters erfüllen. Gerade für Objekte mit Bedarf an Absicherung rund um die Uhr ist ein Anbieter mit 24h-Winterdienst-Notdienst in Bremen sinnvoll. Wie sich die Kosten einer solchen Beauftragung zusammensetzen, lesen Sie im Ratgeber zu Winterdienst-Preisen in Bremen.
Häufige Fragen zur Räumpflicht in Bremen
Ab welcher Uhrzeit gilt die Räumpflicht in Bremen?
In der Regel müssen Gehwege werktags ab etwa 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab etwa 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein – jeweils bis rund 20:00 Uhr. Die genauen Zeiten regelt das Bremer Ortsrecht. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
Wer muss in Bremen den Schnee räumen – Mieter oder Vermieter?
Grundsätzlich trifft die Pflicht den Eigentümer. Vermieter können sie per Mietvertrag wirksam auf Mieter übertragen, behalten aber eine Kontrollpflicht. Ohne wirksame Übertragung bleibt die Verantwortung beim Eigentümer.
Was passiert, wenn ich meiner Räumpflicht nicht nachkomme?
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, kann die verantwortliche Partei für Behandlungskosten und Schmerzensgeld haften; zusätzlich drohen Bußgelder. Eine dokumentierte Beauftragung eines Winterdienstes senkt dieses Risiko deutlich.
Kann ich die Räumpflicht auf einen Winterdienst übertragen?
Ja. Die Durchführung lässt sich vertraglich an einen Winterdienst übertragen, der Räumen, Streuen und Dokumentation übernimmt. Ihnen verbleibt eine Auswahl- und Kontrollpflicht, die Sie mit der Wahl eines zuverlässigen Anbieters erfüllen.
Schildern Sie uns Ihre Situation über unser Anfrageformular – wir melden uns mit einem unverbindlichen Angebot, das Ihre Räum- und Streupflicht zuverlässig abdeckt.